Allgemeine Einkaufsbedingungen der Merano Speck GmbH
- 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Merano Speck GmbH (nachfolgend jeweils: „die Abnehmerin“ genannt) und ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend jeweils auch „der Verkäufer“ genannt).
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch die Abnehmerin gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Abnehmerin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(3) Diese AEB finden ausschließliche Anwendung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Abnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder telekommunikativ (E-Mail) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Abnehmerin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
(4) Etwaige Vereinbarungen oder individuelle Absprachen, die sich aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben oder vom Käufer schriftlich bestätigt wurden, haben Vorrang vor diesen AEB.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- 2 Vertragsschluss
(1) Die Bestellung der Abnehmerin gilt frühestens mit schriftlicher oder telekommunikativer Abgabe (E-Mail) durch die Abnehmerin als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat sie der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Zugang der Bestellung schriftlich oder telekommunikativ (E-Mail) durch Rücksendung der gegengezeichneten Bestellung der Abnehmerin bestätigt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen oder telekommunikativen Annahme durch die Abnehmerin.
(3) Die Bestellbestätigung muss die jeweilige Bestellnummer ausweisen. Die Bestellnummer ist zum Zwecke der Zuordnung im Rahmen sämtlicher Korrespondenz bezüglich der entsprechenden Bestellung, auf der Versandanzeige, den Frachtbriefen und Rechnung auszuweisen. Verzögerungen auf Seiten der Abnehmerin, die aufgrund einer fehlerhaften oder verzögerten Zuordnung der Bestellung aufgrund unterlassener Angabe der Bestellnummer durch den Verkäufer erfolgt sind, werden dem Verkäufer zur Last gelegt.
(4) Eine von der Bestellung der Abnehmerin in jedweder Form inhaltlich abweichende Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen oder telekommunikativen Annahme durch die Abnehmerin. Unterbreitet der Verkäufer der Abnehmerin ein von ihrer Bestellung entsprechend abweichendes neues Angebot, ist dieses Angebot in schriftlicher oder telekommunikativer Form zu unterbreiten. Die gegenüber der Bestellung der Abnehmerin vorgenommenen Abweichungen sind in diesem Angebot deutlich und leicht erkennbar hervorzuheben.
- 3 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Strafklausel
(1) Der Verkäufer arbeitet nach den höchstens Qualitätsstandards und unter Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher und behördlicher Vorschriften. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Sofern in der Bestellung der Abnehmerin keine abweichende Lieferbedingung ausdrücklich angegeben ist, erfolgen sämtliche Lieferungen gemäß Incoterms DDP (Delivered Duty Paid – verzollt geliefert), in der jeweils gültigen Fassung, an den Geschäftssitz der Abnehmerin, 39025 Naturns (BZ), Peter-Mitterhofer-Straße 11. Die von der Abnehmerin festgelegten Annahmezeiten sind einzuhalten. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der Abnehmerin.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein beizulegen, der die Bestellkennung (Datum und Bestellnummer), die Lieferantennummer, sowie Art und Anzahl der gelieferten Vertragsprodukte ausweist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Abnehmerin nicht verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und hat eintretende Verzögerungen nicht zu vertreten. Nimmt die Abnehmerin im vorstehenden Fall die Lieferung unter Vorbehalt an, verlängert sich die Prüf- und Rügepflicht um die Zeit der aus dem Fehlen des Lieferscheins resultierenden Verzögerungen. Getrennt vom Lieferschein ist der Abnehmerin eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die im Rahmen der Bestellung vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Wurde eine Lieferzeit zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer nicht ausdrücklich vereinbart, beträgt sie 7 Tage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Abnehmerin unverzüglich schriftlich oder telekommunikativ unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn die Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
(5) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten oder nach vorstehendem Abs. 4 festgelegten Lieferzeit, tritt Verzug ein, es sei denn, der Verkäufer hat die Überschreitung der Lieferzeit nicht zu vertreten. Im Falle des Verzugs bestimmen sich die Rechte der Abnehmerin – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Verzugsschaden erfasst sind u.a. auch Aufwendungen, die die Abnehmerin aufgrund der verzögerten Leistung des Verkäufers zur Vermeidung eines eigenen Haftungsschadens auf sich nehmen muss bzw. Kosten, die aufgrund des Leistungsverzugs des Verkäufers bei ihr anfallen (z.B. Vornahme eines Deckungskaufs zur Vermeidung des Verzugs gegenüber eigenen Kunden, zusätzliche Transportkosten, Vertragsstrafen wegen verzögerter Leistung gegenüber eigenen Kunden aufgrund verspäteter Lieferung durch den Verkäufer). Die Regelungen in Abs. 6 bleiben unberührt.
(6) Gerät der Verkäufer in Verzug, ist die Abnehmerin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 5% des (ohne USt. zu ermittelnden) Bestellwertes der Fehlmenge je angefangener Woche, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des (ohne USt. zu ermittelnden) Bestellwertes der Fehlmenge – ggf. zzgl. gesetzlicher USt. – zu verlangen. Der Abnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt, falls die Lieferungsverzögerung zwar auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Verkäufer es aber schuldhaft versäumt hat, die Abnehmerin gem. Abs. 4 von der voraussichtlich verspäteten Lieferung in Kenntnis zu setzen.
(7) Erfolgt die Lieferung verfrüht, d.h. mehr als 2 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin, steht es der Abnehmerin frei, die Lieferung anzunehmen oder zurückzuweisen. Nimmt sie die Lieferung an, liegt darin keine konkludente Zustimmung zur vertraglichen Abänderung des Liefertermins. Für den Fall der Annahme behält sich die Abnehmerin vor, für sämtliche ihr durch die verfrühte Lieferung eingetretenen Vermögensnachteile vom Verkäufer Schadensersatz zu fordern (z.B. für zusätzliche Lagerkosten oder einen Wertverlust der Ware durch verfrühtes Ablaufen des Mindesthaltbarkeitsdatums).
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Abnehmerin über. Erfolgt die Lieferung verfrüht, stehen der Abnehmerin die Rechte aus Abs. 7 zu. Nimmt sie die Ware trotz verfrühter Lieferung an, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe auf sie über. Im Falle der Zurückweisung der Lieferung aufgrund der verfrühten Lieferung trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur termingerechten Übergabe an die Abnehmerin.
- 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise, gewährte Rabatte und Stammdaten der vom Verkäufer verkauften Produkte werden durch den Verkäufer schriftlich oder telekommunikativ übermittelt. Diese Liste ist von dem Verkäufer stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2) Änderungen hinsichtlich Preise und Stammdaten sind vom Verkäufer der Abnehmerin mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Wochen anzuzeigen. Alle Änderungen bezüglich der vorangegangenen Liste sind hervorzuheben und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die angezeigten Änderungen werden erst Grundlage des Vertrages und Grundlage weiterer Bestellungen durch die Abnehmerin, wenn diese die ihr angezeigten Änderungen gegenüber dem Verkäufer schriftlich oder telekommunikativ bestätigt.
(3) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich als Festpreis. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Etikettierung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung und, gegebenenfalls, Zölle) ein.
(4) Soweit nichts anders vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen sowie prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung durch Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Abnehmerin vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Abnehmerin nicht verantwortlich.
(5) Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung kann die Abnehmerin die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückhalten. Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
(6) Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen zuerst auf die Hauptleistung angerechnet, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Kosten.
(7) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Abnehmerin in gesetzlichem Umfang zu. Sie ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
- 5 Abtretung und Aufrechnung
(1) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
(2) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- 6 Geheimhaltung
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sämtliche Unterlagen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an die Abnehmerin zurückgeben.
(2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung zur Abnehmerin hinweisen.
(3) Der Verkäufer wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 6 verpflichten.
- 7 Bedingungslose Eigentumsübertragung
(1) Die Übereignung der Ware auf die Abnehmerin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
- 8 Mangelhafte Lieferung und Haftung des Verkäufers
(1) Der Verkäufer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Abnehmerin die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der Abnehmerin – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Abnehmerin, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(2) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren den italienischen und europäischen Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts entsprechen sowie allen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, die für die Herstellung und den Handel von Rohstoffen und Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr anwendbar sind, und dass sie die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Er versichert, dass die Vertragsprodukte sowohl in der Italienischen Republik als auch in der EU verkehrsfähig sind. Der Verkäufer gewährleistet, dass der Transport der Waren unter vollständiger Einhaltung der anwendbaren hygienisch-sanitären Vorschriften erfolgt, unter Verwendung geeigneter Transportmittel (z. B. Kühlfahrzeuge oder Fahrzeuge mit kontrollierter Temperatur), intakter und geeigneter Verpackungen, und gewährleistet die Vollständigkeit und Angemessenheit der Hygienezertifikate sowie der Transportdokumente.
(3) Die Waren sind auf austauschbaren Europaletten (Euro-Paletten) zu verpacken und mit einem logistischen Etikett zu versehen, das unter anderem die globale Artikelnummer (GTIN) des Produkts, die Handelsbezeichnung, die Zutatenliste, die Lagertemperatur, das Mindesthaltbarkeitsdatum, das Nettogewicht, den Produktionsort, die Produktionscharge sowie den EAN-128-Strichcode für Mehrfachpackungen oder EAN-13 für Einzelprodukte enthält. Zur Einhaltung der vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften wird sich der Verkäufer mit der Abnehmerin absprechen. Diese wird dem Verkäufer im angemessenen zeitlichen Rahmen vor der Bestellung entsprechende Vorgaben hinsichtlich Verpackung und Etikettierung schriftlich oder telekommunikativ zukommen lassen. Sollten Änderungen an vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften notwendig werden, wird die Abnehmerin dies dem Verkäufer in angemessener Zeit anzeigen. Solange keine Änderungen angezeigt sind, gelten die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Verpackungs- und Etiketteneigenschaften für jede Folgelieferung fort, auch wenn keine der Parteien im Rahmen einzelner Bestellungen auf diese Vereinbarungen Bezug nimmt.
Stellt der Verkäufer Verpackung und/oder Etiketten für von der Abnehmerin bezogene Waren nicht selbst her, sondern bezieht diese über Drittfirmen, ist er vor jeder Bestellung bzw. Nachbestellung von Verpackungen und/oder Etiketten verpflichtet, die Abnehmerin über die geplante Bestellung bzw. Nachbestellung in Kenntnis zu setzen. Die Abnehmerin wird sodann prüfen und dem Verkäufer in angemessener Frist mitteilen, ob zukünftig Änderungen an Verpackung und/oder Etikett notwendig werden. Die (Nach-)Bestellung von Verpackungen und/oder Etiketten wird der Verkäufer hinsichtlich Art und Umfang der (Nach-)Bestellung nur in Absprache mit der Abnehmerin vornehmen.
(4) Eine nicht unerhebliche teilweise Schlechtleistung innerhalb einer konkreten Lieferung gleichartiger Waren führt zu einem Mangel dieser gesamten Lieferung. Erweisen sich mindestens 20 Prozent der Waren einer einzelnen Lieferung als mangelhaft, steht es der Abnehmerin frei, ihre Mängelgewährleistungsrechte i.S. dieser AEB hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen oder auf den mangelhaften Teil zu beschränken. Insbesondere steht ihr das Recht zu, bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, wegen der nicht unerheblichen teilweisen Schlechtleistung vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder mit Bezug auf die gesamte Lieferung Schadensersatz, sowie die vollständige Erfüllung zu verlangen.
(5) Bei Mängeln stehen der Abnehmerin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. In jedem Fall ist sie berechtigt, vom Verkäufer nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Soweit die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer oder von ihm beauftragte Dritte im Betrieb der Abnehmerin erfolgt, verpflichtet sich der Verkäufer, sämtliche gesetzliche Hygienestandards, die für den Betrieb der Abnehmerin gelten, einzuhalten und auch von ihm zur Nacherfüllung ggf. beauftragte Dritte zur Einhaltung dieser Standards zu verpflichten. Im Übrigen ist die Abnehmerin bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(6) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Abnehmerin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Abnehmerin gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, schlägt die Nachbesserung fehl oder besteht Gefahr im Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit, kann die Abnehmerin den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
(7) Die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer. Dazu zählen auch die Untersuchungskosten, die zur Feststellung des Mangels erforderlich sind. Umfasst sind insbesondere auch die Kosten erfolgter Warenanalyse und Laboruntersuchungen oder die Kosten behördlicher Probeentnahmen und Untersuchungen im Betrieb der Abnehmerin. Ebenso hat der Verkäufer alle Rücknahme-, Rückruf- und sonstigen Entsorgungskosten, die durch von ihm gelieferte, zu beanstandende Ware verursacht werden, zu erstatten. Eine etwaige Rücksendung mangelhafter Vertragsprodukte erfolgt auf seine Kosten.
(8) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet die Abnehmerin nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(9) Die Abnehmerin ist verpflichtet, nach Wareneingang die Art und Menge der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Im Falle einer verfrühten Lieferung vor dem vereinbarten Lieferdatum, beginnt die Untersuchungsfrist für die Abnehmerin jedoch erst mit dem vereinbarten Lieferzeitpunkt. Eine offensichtlich mangelhafte Lieferung (offenkundige Mängel oder Zuweniglieferungen) wird von ihr unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Tagen, gegenüber dem Verkäufer gerügt. Zeigt sich später ein Mangel, der nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat die Abnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel dem Verkäufer anzuzeigen.
(10) Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, ist die Abnehmerin berechtigt, eine Pauschale i.H.v. 25 % des (mit USt. zu ermittelnden) Bruttowarenwertes der mangelhaft gelieferten Ware für entgangenen Gewinn, die Kosten der Rücknahme, des Rückrufs und der Entsorgung zu verlangen. Das Recht des Käufers, Ersatz für den eventuell erlittenen höheren Schaden zu verlangen, bleibt unberührt.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Im Falle einer Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist für die gesamte ersatzweise gelieferte Ware erneut. Im Fall einer Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls bzgl. des nachgebesserten Teils erneut.
(12) Für erlittene mittelbare Schäden, weitergehende Folgeschäden oder sonstige Schäden stehen der Abnehmerin uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
- 9 Erklärungen und Garantien des Verkäufers
(1) Der Verkäufer erklärt und gewährleistet, dass er über alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Berechtigungen für die Herstellung und/oder den Handel der Waren verfügt und dass er alle geltenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz einhält.
- 10 Haftung des Verkäufers
(1) Der Verkäufer haftet der Käuferin gegenüber für jede Verletzung oder Nichterfüllung dieser AGB, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: a) die Nichtübereinstimmung der Ware mit dem von den anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften für die Herstellung und den Handel von Rohstoffen und Lebensmitteln vorgesehenen Qualitätsstandard oder mit dem ausdrücklich von der Käuferin auch im Auftrag geforderten Produktvorgaben, einschließlich des Falles der Verschlechterung und/oder Kontamination der Ware während des Transports; b) die Nichtbeachtung durch den Verkäufer von (i) einer oder mehreren Lieferfristen oder (ii) einer oder mehrerer anderer Bestimmungen dieser AEB.
(2) Die Höhe des vom Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes richtet sich nach dem tatsächlich von der Käuferin erlittenen Schaden jeglicher Art und Natur und umfasst auch indirekte und/oder Folgeschäden, wie Vertragsstrafen und Zinsen, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten sowie Verlust des Geschäftswertes oder Reputationsschäden.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Käuferin sowie deren Geschäftsführer, Mitarbeiter, Angestellten, Tochtergesellschaften und/oder verbundene Unternehmen von jeglichen Schäden, Haftungen, Verlusten, Kosten (einschließlich Anwaltskosten) sowie Ansprüchen und/oder Klagen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung seiner vertraglichen Pflichten hervorgehen, schadlos zu halten und freizustellen.
(4) Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mind. 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- 11 Marketing
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, der Abnehmerin hochwertiges Marketingmaterial zur Verfügung zu stellen (z.B. Produktfotos, Produktangaben, Videos, Texte, Illustrationen etc., nachfolgend „Produktmaterialien“).
- 12 Bereitstellung von Produktfotos
(1) Der Verkäufer stellt der Abnehmerin Produktfotos zu den Produkten, die der Verkäufer an die Abnehmerin vertreibt, zur Verfügung. Eine Übersendung der Produktfotos erfolgt an [•].
(2) Im Falle von Änderungen der Produkte wird der Verkäufer die Abnehmerin über die Änderung unverzüglich mindestens telekommunikativ informieren und aktualisierte Produktfotos in angemessener Zeit vor Wirksamwerden der Änderung zur Verfügung stellen.
(3) Die Abnehmerin ist zur Verwendung der Produktfotos und der eingeräumten Nutzungsrechte nicht verpflichtet.
- 13 Einräumung von Nutzungsrechten an den Produktmaterialien
(1) Der Verkäufer räumt der Abnehmerin an den Produktfotos hiermit ein nicht-ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, und unterlizenzierbares Recht ein, die Produktfotos für die Zwecke der Produktinformation, Illustration und Vermarktung zu nutzen. Dieses Recht wird für die Dauer eines Jahres ab der letzten Lieferung und für das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt. Insbesondere ist die Abnehmerin berechtigt, die Produktfotos verbundenen Unternehmen und/oder Vertriebspartnern (nachfolgend: „Partner“) zur Verfügung zu stellen. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Ausstellung, Sendung und Wiedergabe.
Soweit für die vorgenannten Zwecke erforderlich, sind die Abnehmerin und die Partner, auch zur Bearbeitung der Materialien berechtigt. Eine Bearbeitung der Produktfotos ist nicht zulässig, wenn diese zu einer Veränderung der Identität der abgebildeten und beworbenen Produkte, der Marke des Verkäufers, insbesondere zu Logo-Veränderungen und/oder Verfremdung der Bildaussagen führt und/oder Bildinhalte sinnentstellend entfernt werden.
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, der Abnehmerin und den Partnern mindestens diejenigen Nutzungsrechte einzuräumen, die nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch für die Nutzung der Produktfotos erforderlich sind.
- 14 Schutzrechte Dritter an den Produktmaterialien; Persönlichkeitsrechtsverletzungen
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass er der alleinige Inhaber der Urheberrechte an den Produktmaterialien ist, dass er bisher keine anderweitigen Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt hat, die der vertragsgemäßen Nutzung durch die Abnehmerin und/oder den Partnern entgegenstehen und er unbedingt und frei über die Nutzungsrechte an den Produktmaterialien verfügen kann.
(2) Der Verkäufer gewährleistet, dass die überlassenen Produktmaterialien nicht widerrechtlich aus geschützten Werken anderer entnommen worden sind und dass die Produktmaterialien frei von Rechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.
(3) Der Verkäufer gewährleistet, dass alle erforderlichen Einverständniserklärungen solcher auf den Produktmaterialien abgebildeter Personen für die Verwendung der Produktmaterialien nach Maßgabe dieser AEB vorliegen und durch die vertragsgegenständliche Nutzung der Produktmaterialien keine Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte verletzt werden. Der Verkäufer legt die jeweiligen Einverständniserklärungen auf Nachfrage der Abnehmerin vor.
(4) Sofern der Verkäufer Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine Verletzung von Rechten Dritter hat, wird er die Abnehmerin hierüber mindestens in telekommunikativer Form unterrichten sowie bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen. Von etwaigen Ansprüchen Dritter gemäß dieses § 14 stellt der Verkäufer die Abnehmerin und/oder die Partner auf erstes Anfordern frei. Sonstige Rechte und Ansprüche der Abnehmerin bleiben unberührt.
- 15 Herstellung von Produktfotos durch die Abnehmerin
(1) Stellt der Verkäufer keine eigenen Produktfotos nach den vorbenannten Regelungen zur Verfügung, ist die Abnehmerin berechtigt, selbst Produktfotos herzustellen oder einen von ihr ausgesuchten Dritten damit zu beauftragen.
(2) Zu diesem Zweck wird der Verkäufer der Abnehmerin von jedem seinerseits an die Abnehmerin vertriebenen Produkt, zu dem er selbst keine Produktfotos stellt, kostenlos ein Warenmuster zur Verfügung stellen. Im Falle von Änderungen der bereitgestellten Muster wird der Verkäufer die Abnehmerin über die Änderung unverzüglich informieren und die aktualisierten Muster rechtzeitig in angemessener Zeit vor der Änderung zur Verfügung stellen.
(3) Soweit die Abnehmerin Produktfotos herstellt oder durch Dritte herstellen lässt, beteiligt sich der Verkäufer mit max. 100,00 EUR/Produktfoto an den Herstellungskosten, wobei die Abnehmerin berechtigt ist, max. 3 Produktfotos pro vertriebenem Produkt herzustellen oder herstellen zu lassen.
(4) Stellt die Abnehmerin die Produktfotos selbst her, stehen ihr die Urheber- und Nutzungsrechte allein zu. Soweit die Produktfotos im Auftrag der Abnehmerin durch einen Dritten hergestellt werden, ist die Abnehmerin im Verhältnis zum Verkäufer berechtigt, sich im rechtlich größtmöglichen Umfang vertraglich die alleinigen Nutzungsrechte an den Produktfotos einräumen zu lassen.
Auf Anfrage wird die Abnehmerin dem Verkäufer an den von ihr oder in ihrem Auftrag hergestellten Produktfotos ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht einräumen.
- 16 Schriftform, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen der Abnehmerin und dem Verkäufer gilt das Recht der Italienischen Republik unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht), und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts/Kollisionsrechts.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bozen (BZ) – Italien.
(3) Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag und diesen AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(4) Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Gemäß Art. 1341 und Art. 1342 des Italienischen Zivilgesetzbuches erklärt der Kunde, dass er die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sorgfältig durchgelesen hat und folgenden Bestimmungen ausdrücklich zustimmt:
1(3) Ausschließliche Anwendung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB); 2(1) Vertragsabschluss; 3(1) Verbot der Weitergabe an Dritte; 3(3) Fehlen des Lieferscheins – Haftungsbeschränkung des Käufers und Dauer der Frist für die Mängelrüge; 3(4) Verbindlicher Liefertermin; 3(6) Strafklausel; 3(7) Schäden aus vorzeitiger Lieferung; 3(8) Gefahrenübergang; 4(3) Festpreis; 4(5) Zahlungseinstellung; 4(6) Anrechnung von Zahlungen; 4(7) Zahlungseinstellung und Aufrechnungsrecht des Käufers; 5(1) Abtretungsverbot; 5(2) Zahlungseinstellung und Aufrechnungsrecht des Verkäufers; 6 Vertraulichkeit; 8(4) Teilmangel und Rücktritt vom Vertrag; 8(5) Nacherfüllung; 8(6) Mängelbeseitigung durch den Käufer; 8(7) Kosten der Mängelbeseitigung; 8(9) Mängelrügefristen; 8(10) Strafklausel; 10 Haftung des Verkäufers; 15(3) Kosten für Produktfotos; 16(1)(2) Anwendbares Recht und Gerichtsstand.